Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)


1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Für sämtliche Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Firma Ingenieur-Büro-Wohlfart (IBW) gelten ausschließlich nachfolgende AGB, die schon jetzt auch für alle zukünftigen derartigen Geschäfte zwischen IBW und dem Kunden vereinbart werden. AGB des Kunden gelten auch dann nicht, wenn IBW ihnen nicht nochmals widerspricht.


2. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

a) Angebote von IBW sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nach Bestellung des Kunden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von IBW oder spätestens durch die Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

b) Jegliche von diesem AGB abweichende Vereinbarungen sowie spätere Vertragsänderungen, insbesondere durch die Abänderung dieser Schriftformklausel selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

a) Die von IBW angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. IBW ist berechtigt, anstelle der konkret anfallenden Kosten für Fracht, Porto und Versicherung einen angemessenen Pauschalaufschlag in Rechnung zu stellen.

b) Die Rechnungen von IBW sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Sie gelten als bezahlt, wenn der Rechnungsbetrag auf unserem Konto endgültig verfügbar ist. Unabhängig von etwa vereinbarten Zahlungsmodalitäten ist IBW im Falle des Zahlungsverzuges, bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechseln oder bei Bekanntwerden ähnlicher Tatsachen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen, berechtigt, nach Ihrer Wahl Vorauskasse zu verlangen oder per Nachnahme zu liefern. Außerdem kann IBW in diesen Fällen sämtliche noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen.

c) Bei Zielüberschreitungen sowie im Verzugsfall kann IBW Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

d) Wechsel werden nur auf Grund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung, dann nur unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche in diesem Zusammenhang IBW entstehende Aufwendungen sind vom Kunden zu ersetzen.


4. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

a) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, soweit der geltend gemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

b) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen berechtigt.


5. Lieferfristen, Termine

a) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind von IBW genannte Termine und Fristen nur Zirca-Angaben. Liefert oder leistet IBW daher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem genannten Termin bzw. nach Ablauf der Frist, so kann der Kunde hieraus keinerlei Rechte herleiten. Vereinbarte Lieferfristen verstehen sich stets ausschließlich Transportdauer.

b) Termine und Fristen – gleich ob verbindlich oder unverbindlich – verschieben bzw. verlängern sich entsprechend, wenn die Lieferung oder Leistung sich aus Umständen, die in der Sphäre des Kunden liegen, verzögert oder der Vertrag hinsichtlich des Liefergegenstandes einvernehmlich abgeändert wird.

c) Termine und Fristen stehen stets unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie verschieben bzw. verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit bei höherer Gewalt oder bei anderen von IBW nicht zu vertretenden Umständen, wie z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder behördlichen Anordnungen, die IBW die Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Dauert die Verzögerung länger als 3 Monate oder entfällt hierdurch das Interesse des Kunden an der Lieferung, so ist er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er von IBW noch nicht erfüllt wurde.

d) Im Falle des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Regeln mit der Maßgabe, dass die angemessene Nachfrist mindestens 18 Werktage betragen muss.

e) IBW ist nach ihrem Ermessen zu Teillieferungen berechtigt.


6. Abnahme

Leistungen von IBW sind vom Kunden abgenommen, sobald dieser den Gegenstand der Leistung erhält und nicht unverzüglich unter Hinweis auf konkrete Mängel die Abnahme verweigert.


7. Gewährleistung

a) Die Gewährleistung von IBW richtet sind nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus diesen AGB, insbesondere den nachfolgenden Vorschriften, etwas anderes ergibt.

b) Die Parteien sind sich bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jegliche Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Vorbehaltlich etwaiger ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften beschränkt sich die Gewährleistung von IBW daher darauf, dass die Eigenschaften der Software sowie deren Funktion der allgemeinen Produktbeschreibung entsprechen.

c) Für den Kunden erkennbare Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware gegenüber IBW zu rügen, anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.

d) Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist IBW zunächst ausschließlich nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt dies fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) verlangen.

e) Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Betriebs- oder Wartungsanweisungen missachtet, Änderungen an den Produkten vornimmt, Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.


8. Haftung

a) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen IBW – gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere gleich, ob aus Vertrag oder Delikt – setzt voraus, dass den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von IBW Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder durch ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten eine kardinale Vertragspflicht verletzt wurde. Insbesondere haftet IBW für Schäden, die durch die Löschung von Kundendaten entstehen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls IBW wegen Schuldnerverzuges haftet.

b) Soweit IBW wegen leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit auf Schadenersatz haftet, ist der Anspruch der Höhe nach auf den für IBW bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden beschränkt.

c) Vorstehende Regelungen zu a) und b) gelten nicht, soweit IBW wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, anfänglichen Unvermögens oder zu vertretender Unmöglichkeit haftet. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

d) Soweit die Haftung von IBW ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe und von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.

e) Eine Rüge berechtigt den Kunden nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.


9. Nebenkosten, Gefahrenübergang, Transportversicherung

a) Wird die Ware durch IBW oder durch Dritte zum Kunden transportiert oder versandt, so geht mit Beginn des Transports bzw. mit Übergabe an die Transportperson die Gefahr eines zufälligen Schadens auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn bereitgestellte Ware nicht abgerufen oder der Transport bzw. die Versendung der Ware auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird.

b) Verpackungs- und sonstige Versandkosten sowie etwaige Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Das gilt auch für Kosten, die IBW im Zusammenhang mit gesetzlichen Pflichten nach der Verpackungsordnung entstehen.


10. Eigentumsvorbehalt

a) Gelieferte Waren bleiben das Eigentum von IBW bis zur Erfüllung sämtlicher bei Vertragsabschluss bestehender Forderungen sowie Ansprüchen, die für IBW im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leitung nach Vertragsabschluss entstehen. Dies gilt auch für etwaige Saldoforderungen sowie Ansprüche im Zusammenhang mit der Annahme von Schecks oder Wechsel.

b) Der Kunde ist berechtigt, dem Vorbehaltseigentum von IBW unterliegende Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Die Forderung gegen seinen Käufer aus einer derartigen Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt zur Sicherung der unter Buchstabe a) bezeichneten Ansprüche an IBW ab. Wird Eigentumsvorbehaltsware von IBW zusammen mit Ware Dritter veräußert, so ist der Forderung aus der Weiterveräußerung entsprechend dem anteiligen Wert der Vorbehaltsware am gesamten Gegenstand des Vertrages abgetreten. Zur Verfügung über dem Eigentumsvorbehalt von IBW unterliegenden Waren sowie zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Kunde nur solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber IBW nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Andernfalls ist IBW berechtigt, unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktrittrechts die sofortige Herausgabe der gesamten in ihrem Eigentum stehenden Ware auf Kosten (einschließlich der Transportkosten zu IBW) des Kunden zu verlangen. In diesem Fall ist der Kunde außerdem verpflichtet, auf Verlangen von IBW unverzüglich umfassend und unter gleichzeitiger Vorlage der entsprechenden Unterlagen Auskunft über die im Rahmen der verlängerten Eigentumsvorbehaltes an IBW abgetretenen Forderungen zu geben.

c) Von Vorfällen, die geeignet sind, das Vorbehaltseigentum von IBW zu gefährden (insbesondere Pfändungen der Vorbehaltsware, Konkursantrag) wird der Kunde IBW sofort unterrichten. Sämtliche daraus entstehenden Intervensionskosten gehen zu Lasten des Kunden.

d) Sollten die vom Kunden IBW gewährten Sicherheiten deren Forderungen um mehr als 20% übersteigen, so wird IBW auf Verlangen des Kunden unverzüglich nach ihrer Wahl so viel an Sicherheiten freigeben, dass vorgenannte Grenze erreicht oder unterschritten wird. Maßgeblich ist bei Forderungen der Nennwert, bei von IBW gelieferten Waren der Rechnungswert und im übrigen der jeweilige Marktwert.


11. Schutz- und Urheberrechte, Lizenzverträge

a) Der Kunde verpflichtet sich, die an der vertragsgegenständlichen Software bestehenden Schutz- und Urheberrechte zu beachten und die Software einschließlich zugehöriger Dokumentation nur insoweit zu vervielfältigen oder zu verbreiten, als dies zu deren Benutzung zwingend erforderlich ist.

b) Weiterhin verpflichtet sich der Kunde in den Fällen, in denen dies vom Hersteller verlangt wird, die vertragsgegenständliche Software erst nach Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages mit dem Hersteller und dann in Übereinstimmung hiermit zu nutzen und im Falle der Weiterveräußerung seinem Kunden die gleiche Verpflichtung aufzuerlegen.


12. Innergemeinschaftliche Lieferung und Leistungen

a) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf Verlangen von IBW seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen.

b) Außerdem wird der Kunde im zumutbaren Umfang IBW zu Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Aufzeichnungs- und Nachweispflicht die erforderlichen Informationen erteilen und erforderlichenfalls Unterlagen zur Verfügung stellen, die beweisen, dass er eine juristische Person oder ein Unternehmer ist, der den Vertragsgegenstand für sein Unternehmen erworben hat und der vorsteuerabzugsberechtigt ist.


13. Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Datenspeicherung

a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der IBW.

b) Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.

c) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die für den Geschäftsverkehr notwendigen üblichen Daten des Kunden in der Datenverarbeitung von IBW gespeichert werden.

d) Sollte eine Regelung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gelten die übrigen Regelungen gleichwohl. Unbeschadet des § 6 AGBG ist die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die deren Zweck soweit wie möglich verwirklicht. II. Teil: Besondere Regelungen für Kunden im Sinne § 24 AGBG, insbesondere Kaufleute


14. Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht abweichend von Ziff. 4 nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgelegter Gegenansprüche


15. Gewährleistung und Haftung

a) Nicht erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich und konkret bezeichnet IBW mitzuteilen, anderenfalls ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

b) Jeglicher Schadensersatzanspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den für IBW bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typische Schaden beschränkt, jedoch maximal bis zur Gesamthöhe der vereinbarten Honorarsumme.


16. Eigentumsvorbehalt

In Ergänzung zu obiger Ziff. 10 erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf sämtliche nach Vertragsabschluss aus der Geschäftsbeziehung für IBW entstehenden Ansprüche gegen den Kunden.


17. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Partien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Sitz der Firma IBW , demzufolge Schweinfurt. Die IBW ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.